Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Villa Lanka Flair (Pvt.) Ltd.
1. Geltungsbereich
1.1 Villa Lanka Flair (Pvt.) Ltd. legt sämtlichen Beherbergungsverträgen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern Abweichendes mit dem Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Sie sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär anzuwenden.
1.2 Gegenstand des Beherbergungsvertags ist die entgeltliche Beherbergung und Verköstigung von Gästen sowie die Durchführung von Ayurveda- und Wellnesskuren, Yogalektionen und Meditation jeweils gegen Entgelt, all dies im Strandhotel Villa Lanka Flair in Balapitiya, Sri Lanka.
2. Begriffsbestimmungen
„Beherberger“: Villa Lanka Flair (Pvt.) Ltd., ein Unternehmen, das ordnungsgemäß in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka gemäß dem Companies Act Nr. 07 von 2007 gegründet wurde, unter der Registrierungsnummer PV 00368670 geführt wird, seinen eingetragenen Sitz an der Anschrift Nr. 32, Opposite Nayaka Temple Road, Wellabada, Balapitiya, Sri Lanka, hat und in seinem Strandhotel in Balapitiya jeweils gegen Entgelt Gäste beherbergt und verköstigt, sowie Ayurvedakuren, Yogalektionen und Meditation für Gäste durchführt.
„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung sowie sonstige Leistungen (insbesondere Verköstigung, Ayurvedakuren, Yoga und Meditation) jeweils gegen Entgelt im Strandhotel der Villa Lanka Flair (Pvt.) Ltd. in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc). Die Person des Vertragspartners muss nicht notwendigerweise mit der Person des Gastes ident sein.
„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag mit Villa Lanka Flair (Pvt.) Ltd. abschließt.
„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene entgeltliche Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird. Der Beherbergungsvertrag kann, je nach Vereinbarung im Einzelfall, auch sonstige Dienstleistungen, wie die entgeltliche Organisation und Durchführung von Tagesausflügen, mehrtägigen Rundreisen in Sri Lanka sowie die Durchführung von Beförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen (zB Flughafentransfers) jeweils durch den Beherberger, inkludieren.
3. Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens sieben Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
3.5 Es steht dem Beherberger frei, im Einzelfall von der Vereinbarung einer Anzahlung abzusehen. Verlangt der Beherberger keine Anzahlung, kommt der Beherbergungsvertrag bereits mit der elektronischen Versendung der Erklärung des Beherbergers an den Vertragspartner, dessen Bestellung anzunehmen, zustande.
4. Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 15.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 11.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.
5. Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Kalendertag reserviert.
5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners bzw. des Gastes kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.
5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag gegen Entrichtung einer Stornogebühr in Höhe von EUR 50,-- durch einseitige Erklärung des Vertragspartners aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb des im 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich und zulässig:
– bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
– bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
– ab Beginn der letzten Woche vor dem Ankunftstag 100 % vom gesamten Arrangementpreis.
6. Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft (gleichwertiger Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
7. Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, auf die übliche Bedienung sowie die Durchführung der sonstigen vereinbarten Dienstleistungen in allgemein üblicher Qualität. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß der in einer Mappe in jedem Hotelzimmer aufliegenden Hotel- und Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
8. Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens bei Ankunft im Hotel das vereinbarte Entgelt in Euro zu bezahlen. Bargeldlose Zahlung per Kredit- oder Debitkarte ist ausgeschlossen. Etwaige Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gäste entstanden sind, sind vor der Abreise nachweislich in Euro zu begleichen.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Zahlungen in anderen Währungen als Euro zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger andere Währungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen.
8.3 Der Vertragspartner und der Gast haften dem Beherberger für jeden Schaden, den er oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners und/oder des Gastes Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
9. Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger ein Zurückbehaltungsrecht an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere auch für Auslagen, die für den Vertragspartner und/oder den Gast gemacht wurden, und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
9.2 Wird die Reinigung des Zimmers des Vertragspartners zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 8,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.
10. Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem landestypischen Standard entsprechenden Umfang und in üblicher Qualität zu erbringen.
11. Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet nicht für die vom Vertragspartner eingebrachten Wertgegenstände und persönlichen Dokumente, wie beispielsweise Bargeld, Juwelen (etwa Ringe, Ketten, Edelsteine), Kreditkarten und sonstige unbare Zahlungsmittel, Reisedokumente, Ausweise, Mobiltelefone und andere elektronische Geräte oder Uhren. Es wird empfohlen, Wertgegenstände und Dokumente ausschließlich im Zimmersafe aufzubewahren und den Zimmersafe immer versperrt zu halten. Der Zimmersafe befindet sich im Kleiderkasten und lässt sich durch Eingabe eines vierstelligen Zahlencodes nach Wahl des Gastes und anschließender Betätigung der Sterntaste öffnen und verschließen. Es wird empfohlen, den Zahlencode unbedingt geheim zu halten und sich im Falle einer Fehlfunktion des Safes unverzüglich an das Hotelmanagement zu wenden. Eine Haftung des Beherbergers für vom Gast eingebrachte Kunstgegenstände ist jedenfalls ausgeschlossen.
11.2 Zur Verhinderung unbefugten Zutritts werden die Erschließungsgänge zu den Gästezimmern und einige sonstige der allgemeinen Benützung dienende Bereiche der Hotelanlage mittels Kameras überwacht. Im Falle des Verlusts von persönlichen Gegenständen wird empfohlen, sich unverzüglich an das Hotelmanagement zu wenden, um anhand der Videoaufzeichnungen der Kameraanlage feststellen zu können, ob sich ein Unbefugter Zutritt zum Zimmer verschafft hat. Der Gast erklärt sich mit der Überwachung der Hotelanlage mittels Kameras ausdrücklich einverstanden.
11.3 Die Haftung des Beherbergers für sonstige Vermögenschäden, die nicht unter 11.1 fallen, oder für Personenschäden ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Der Vertragspartner haftet für ein allfälliges eigenes Mitverschulden und das Mitverschulden des Gastes. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt. Der Beherbergungsbetrieb haftet in keiner Weise für Personenschäden und/oder Sachschäden, wenn sich das schädigende bzw. das den Schaden verursachende Ereignis außerhalb des Hotelgeländes ereignet (z. B. am öffentlichen Strand oder im Meer).
11.4 In jedem Fall ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen, sonst ist das Recht erloschen.
12. Verlängerung der Beherbergung
12.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
12.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge von außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt, jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis entspricht.
13. Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
13.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
13.2 Reist der Vertragspartner oder der mit dem Vertragspartner nicht idente Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners bzw. vorzeitigen Abreise an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
13.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
13.4 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast
13.4.1 von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer oder dessen Leuten oder Familienangehörigen das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit, die Ehre oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
13.4.2 von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
13.4.3 die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit nicht binnen längstens 24 Stunden vollumfänglich begleicht.
13.5 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz oder Ersatz eines dadurch verursachten Aufwands des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
14. Erkrankung oder Tod des Gastes
14.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist oder notwendig erscheint und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
14.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
14.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d) Wiederherstellung von Wänden und/oder Einrichtungsgegenständen, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung oder ähnlichem,
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
15.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
15.2 Dieser Vertrag unterliegt dem formellen und materiellen Recht der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka unter Ausschluss von Regeln, die auf das Recht fremder Rechtsordnungen verweisen, sowie des UN-Kaufrechts.
15.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
16. Sonstiges
16.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des den Fristenlauf auslösenden Schriftstückes an jene Vertragspartei des Beherbergungsvertrags, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tag der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
16.2 Erklärungen müssen der jeweils anderen Vertragspartei am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
16.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen eine Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
16.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
16.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Webseite des Beherbergers „www.villalankaflair.com“ in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht. Im Falle von Abweichungen, Widersprüchen oder Unstimmigkeiten zwischen der deutschen Fassung und der englischen Übersetzung ist die deutsche Fassung maßgeblich und rechtsverbindlich.